Satzung des Schach - Club Hohenlockstedt von 1965


§ 1 Name und Zweck

(1) Der Schachclub Hohenlockstedt von 1965 ist eine Gemeinschaft von Personen, die am Schachspiel
interessiert sind. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Schachclubs ist die Pflege, Förderung und Verbreitung des Schachspiels. Dieser Zweck
wird verwirklicht insbesondere durch regelmäßige wöchentliche Trainingsstunden und Teilnahme an
regionalen und überregionalen Turnieren.

(3) Der Schachclub ist unpolitisch und für jedermann zugänglich.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindet.

(2) Jedes Mitglied verpflichtet sich, die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten.

(3) Das aktive Mitglied verpflichtet sich zur regen Teilnahme am Vereinsleben, um dadurch die allgemeine
Spielfreude zu fördern.


§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft


(1) Die Kündigung der Mitgliedschaft muß dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Die Kündigungsfrist
beträgt 3 Monate vor Halbjahresende. Eine Kündigung ist zum 30.06. oder zum 31.12. eines Jahres möglich.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden auch alle Ansprüche an den Club.

(2) Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes im Zusammenhang mit dem Ehren- gericht
ausgeschlossen werden, sofern ein triftiger Grund vorliegt (Verstoß gegen die Satzung, unehrenhaftes
Verhalten oder Zahlungseinstellung der Beiträge).


§ 4 Verwendung der vereinseigenen Mittel

(1) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


§ 5 Organe

(1) Organe des Vereins sind der Vorstand, das Ehrengericht und die Mitgliederversammlung .


§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen:
1. dem (der) Vorsitzenden
2. dem (der) 2. Vorsitzenden (Stellvertreter)
3. dem (der) Schatzmeister (in)
4. dem (der) Turnierleiter (in)
5. dem (der) Jugendleiter (in)

(2) Gesetzlicher Vertreter des Clubs sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie sind
gesamthandlungsberechtigt. Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mit- gliederversammlung jeweils
für zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.


§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Im Kalenderjahr soll mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt- finden, die im 1. Quartal
abzuhalten ist. Sie hat folgende Aufgaben:
1. Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und
Kassenberichtes über das zurückliegende Geschäftsjahr
2. Entlastung des Vorstandes
3. Wahl eines neuen Vorstandes, falls dieser zwei Jahre im Amt ist
4. Festsetzung des Jahresbeitrages
5. Wahl der Mitglieder des Ehrengerichtes
6. Satzungsänderungen

(2) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der Beurkundung, indem sie von allen
Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden.


§ 8 Satzungsänderungen

(1) Anträge auf Satzungsänderung können vom Vorstand oder mindestens 10 Vereinsmitgliedern
gestellt werden. Dem Antrag ist stattgegeben, wenn in der Hauptversammlung 2/3 der anwesenden
Mitglieder zustimmen.


§ 9 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn ¾ der anwesenden Mitglieder der
Hauptversammlung einem entsprechendem Antrag von mindestens 50 % aller Vereinsmitglieder
zustimmen. Der Auflösungsantrag ist beim Vorstand einen Monat vor der Hauptversammlung einzubringen.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins
an den DRK - Ortsverein Hohenlockstedt, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden hat.


§ 10 Gerichtsstand

(1) Für Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern sind die Gerichte zuständig, in deren
Bereich der Club seinen Sitz hat. Diese Satzung wurde am 12. Juni 1987 von der Hauptversammlung
des Schachclubs Hohenlockstedt v. 1965 beschlossen und von den gewählten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.

 

 

Countdown zum

2. Holo Jugend - Cup
12.05.2012
10:00

Countdown
abgelaufen!

Seit

7

Tagen und
18 Std. : 58 Min.: 13 Sek.

Link:
2. Holo Jugend-Cup